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§ 25 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Zweiter Teil – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 25 LbV – Dienstpflichten  (1)

Für den Dienstanfänger gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtengesetzes über die Pflichten des Beamten sinngemäß, soweit sich aus der Natur des Ausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. An Stelle des Diensteides hat der Dienstanfänger folgendes Gelöbnis abzulegen:

"Ich gelobe, meine Dienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen."

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).