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§ 18 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LbV – Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

(1) 1Die Bewerber werden nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das sie in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt haben, ausgewählt, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 2Sie werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) Die Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe A 13 angehört, die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).