Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Laufbahnbewerber → Erster Teil – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LbV – Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren (1)

(1) 1Vor der Einstellung müssen die Bewerber eine Einstellungsprüfung bestanden oder erfolgreich an einem besonderen Auswahlverfahren teilgenommen haben. 2Für einzelne Laufbahnen kann durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden. 3Satz 1 gilt nicht für die Laufbahnen des einfachen Dienstes.

(2) 1Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auslese der Bewerber. 2Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerbern unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekannt zu geben. 3Die Prüfungen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung öffentlich auszuschreiben. 4Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren werden für die einzelnen Laufbahnen oder für Gruppen von Laufbahnen im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.

(4) 1Die ersten Staatsprüfungen, die Hochschulprüfungen und die ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Verordnung nach Art. 19 Abs. 2 BayBG für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. 2Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).