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§ 12 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 LbV – Sonderregelung für Beförderungen (1)

(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A darf in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A angehört, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von acht Jahren übertragen werden.

(2) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung A als ein Amt der Besoldungsgruppe 15 darf frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren übertragen werden.

(3) 1Einem Richter oder einem Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. 2Einem Richter oder einem Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, darf ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A übertragen werden, ein Amt der Besoldungsgruppe 16 und höher jedoch frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren. 3§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(4) 1Ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R darf einem Richter, einem Staatsanwalt sowie einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A oder höher innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von vier Jahren übertragen werden. 2Ein höheres Amt der Besoldungsordnung R als ein Amt der Besoldungsgruppe 2 darf einem Richter oder Staatsanwalt, der ein Amt der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R innehat, oder einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A innehat, frühestens nach einer Dienstzeit (§ 13) von sieben Jahren verliehen werden. 3§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.

(5) 1Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen. 2Für Beamte, die nach Art. 13 Abs. 1 BayBG von der Staatsregierung ernannt werden, bewilligt Ausnahmen die Staatsregierung; für Beamte des Landtags bewilligt Ausnahmen das Präsidium, wenn es sich um Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher handelt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).