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§ 11 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 LbV – Beförderungen  (1)

(1) 1Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. 2Die oberste Dienstbehörde bestimmt mit Zustimmung des Landespersonalausschusses, ob ein in einer Besoldungsordnung aufgeführtes Amt der Laufbahn nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.

(2) 1Eine Beförderung ist unzulässig

  1. 1.
    während der Probezeit,
  2. 2.
    vor Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr nach der Anstellung im Eingangsamt,
  3. 3.
    vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf einem höherbewerteten Dienstposten,
  4. 4.
    vor Ablauf einer Dienstzeit von drei Jahren, in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes von zwei Jahren nach der letzten Beförderung oder der Anstellung in einem Beförderungsamt, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte,

2Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 gelten nicht, wenn einem Beamten ein Eingangsamt, das einer höheren Besoldungsgruppe angehört, einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe oder ein Eingangsamt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung nach Erwerb der Befähigung für diese Laufbahn übertragen wird.

(3) 1Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. 2Verzögerungen werden jedoch nur insoweit ausgeglichen, als dies nicht bereits gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 oder § 9a erfolgt ist. 3Es werden nur Zeiten im Umfang von 24 Monaten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes berücksichtigt.

(4) 1Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 können nur zugelassen werden, wenn zwingende Belange der Verwaltung es erfordern. 2Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 können, unbeschadet des Absatzes 3, ferner nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sowie dann zugelassen werden, wenn sich eine Ernennung des Beamten aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, erheblich verzögert hat. 3Ausnahmen bewilligt der Landespersonalausschuss auf Antrag der obersten Dienstbehörde. 4An Stelle des Landespersonalausschusses bewilligen Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 Nr. 4, soweit eine Dienstzeit von einem Jahr nicht unterschritten wird, jeweils im Rahmen ihrer Ernennungszuständigkeit die Staatsregierung (Art. 13 Abs. 1 BayBG) oder der Ministerpräsident (Art. 5 Abs. 1 und 2 des Rechnungshofgesetzes) und für die Beamten des Landtags bei Ernennungen in Ämter der Besoldungsgruppe A 16 und höher das Präsidium des Landtags.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).