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§ 10 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LbV – Übertragung höherwertiger Dienstposten (1)

(1) 1Bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten ist ausschließlich nach dem Leistungsgrundsatz (§ 2) zu verfahren. 2Dabei dürfen nur Beamte berücksichtigt werden, von denen zu erwarten ist, dass sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens gewachsen sein werden. 3Der dienstlichen Beurteilung kommt besondere Bedeutung zu.

(2) 1Vor der Übertragung eines höheren Amts im Weg der Beförderung hat sich der Beamte in den Dienstgeschäften dieses Amts zu bewähren. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3Die Bewährungszeit kann über die Zeit nach Satz 2 hinausgehen; sie soll sechs Monate nicht überschreiten. 4Die Bewährungszeit nach den Sätzen 1 und entfällt, soweit sich der Beamte auf einem gleichwertigen Dienstposten bereits bewährt hat. 5Die Bewährungszeit nach Satz 3 entfällt auch, wenn sie aus sonstigen dienstlichen Gründen nicht mehr erforderlich ist. 6Die Sätze 1 bis 5 finden keine Anwendung in den Fällen der Art. 32a und 32b BayBG.

(3) 1Vor der Übertragung eines höheren Amts im Weg des Aufstiegs hat sich der Beamte in den Dienstgeschäften dieses Amts bewähren. 2Die Bewährungszeit beträgt mindestens drei Monate (Erprobungszeit gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BayBG). 3Sie soll sechs Monate nicht unterschreiten und längstens ein Jahr dauern. 4Bewährt sich der Beamte nicht, so sind ihm Dienstgeschäfte seiner bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).