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§ 68 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 7 – Übernahme von Beamtinnen und Beamten

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 68 LbV – Übernahme von Beamtinnen und Beamten und Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Bei der Einstellung von Beamtinnen und Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes kann von der vorgeschriebenen Probezeit abgesehen werden, wenn sie bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Laufbahn derselben Laufbahngruppe berufen worden sind. 2Die Probezeit gilt als abgeleistet, soweit sie nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt wurde. 3Von einer erneuten Probezeit kann auch dann abgesehen werden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit die Befähigung für eine Laufbahn einer höheren Laufbahngruppe außerhalb des Aufstiegs erworben hat und in die neue Laufbahn übernommen wird. 4Die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn kann von einer höchstens einjährigen Bewährungszeit abhängig gemacht werden; während der Bewährungszeit bleibt die bisherige Rechtsstellung unverändert.

(2) 1Bei der Übernahme von Beamtinnen und Beamten von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes ist die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt zulässig, wenn die Übernahme in einem der letzten Dienststellung gleichwertigen Amt erfolgt. 2Erfolgt die Übernahme in einem höheren Amt als dem bisherigen Amt, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(3) Abs. 1 und 2 sind bei der Wiedereinstellung früherer Beamtinnen und Beamter von Dienstherren innerhalb des Geltungsbereichs des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden.