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§ 59 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Dienstliche Beurteilung

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 59 LbV – Periodische Beurteilung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Fachliche Leistung, Eignung und Befähigung sind mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). 2Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und während der Probezeit.

(2) 1Die periodische Beurteilung kann zurückgestellt werden, wenn

  1. 1.

    gegen die Beamtin oder den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren, ein Disziplinarverfahren, Vorermittlungen oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder

  2. 2.

    ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht.

2Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, der Einstellung der Ermittlungen oder dem Wegfall des sonstigen wichtigen Grundes ist die periodische Beurteilung nachzuholen.

(3) 1Nicht periodisch beurteilt werden

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Amtszulage und höher,

  2. 2.

    Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben,

  3. 3.

    weitere Personengruppen nach Anordnung der obersten Dienstbehörde mit Zustimmung des Landespersonalausschusses.

2Die oberste Dienstbehörde kann die periodische Beurteilung der in Satz 1 genannten Gruppen anordnen. 3Beamtinnen und Beamte im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 sind auf schriftlichen Antrag in die periodische Beurteilung einzubeziehen.