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§ 50 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 7 – Höherer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 LbV – Dienstposten an obersten Landesbehörden (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Dienstposten an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen oder Beamte oder Richterinnen oder Richter übertragen werden, die sich bereits auf verschiedenen Dienstposten bewährt haben. 2§ 8 ist anzuwenden.

(2) 1Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher nur an Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter verliehen werden, die nach ihrer Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter auf Probe

  1. 1.

    mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde oder einem Gericht eines Landes und

  2. 2.

    mindestens ein Jahr bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde

tätig gewesen sind. 2Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder in das Richterverhältnis auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, können auf die Dienstzeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen; Entsprechendes gilt bei Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach dem Erwerb der Befähigung für den gehobenen Dienst. 3Satz 1 Nr. 2 ist auf die Mitglieder des Obersten Rechnungshofs und auf Beamtinnen und Beamte, denen bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und höher an einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde verliehen ist, nicht anzuwenden.

(3) 1Der Landespersonalausschuss kann für Beamtinnen und Beamte des Obersten Rechnungshofs Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 zulassen. 2Für die Beamtinnen und Beamten des Landtags bewilligt die Ausnahmen das Präsidium des Landtags. 3Im Übrigen bewilligt die Ausnahmen die Staatsregierung.