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§ 43 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 6 – Gehobener Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 LbV – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des nichttechnischen Dienstes vermittelt in einem Studiengang an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden und in berufspraktischen Studienzeiten die entsprechenden praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn erforderlich sind. 2Die Fachstudien betragen mindestens 18 Monate, die berufspraktischen Studienzeiten mindestens 15 Monate; insgesamt drei Monate der berufspraktischen Studienzeiten können auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen, die höchstens 400 Unterrichtsstunden umfassen dürfen.

(3) 1Durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses die Dauer des Vorbereitungsdienstes höchstens auf ein Jahr herabgesetzt werden, wenn für die Einstellung ein mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium nach § 42 Abs. 2 erforderlich ist, in dem die zur Erfüllung der Laufbahnaufgaben notwendigen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermittelt werden. 2Der Vorbereitungsdienst vermittelt insoweit, besonders bei den Laufbahnen des technischen Dienstes, in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse.