Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 5 – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 41 LbV – Aufstieg (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    sie sich in einer Dienstzeit (§ 12 Abs. 1 Satz 1) von mindestens drei Jahren bewährt haben und

  2. 2.

    ihnen in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, die Eignung zum Aufstieg zuerkannt worden ist.

2Die obersten Dienstbehörden können die Zulassung ferner vom Ergebnis eines Zulassungsverfahrens nach Abs. 2 abhängig machen.

(2) 1In einem Zulassungsverfahren kann festgestellt werden, ob die Beamtin oder der Beamte nach dem allgemeinen Bildungsstand und den fachlichen Kenntnissen für den Aufstieg geeignet ist. 2Das Zulassungsverfahren führt die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich oder die von ihr beauftragte Stelle bei Bedarf durch. 3Die näheren Einzelheiten sind durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG zu regeln.

(3) 1Nach der Zulassung zum Aufstieg wird die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführung entspricht der Ausbildung für die neue Laufbahn und dauert in der Regel zwei Jahre. 3Sie kann um höchstens sechs Monate gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte während ihrer oder seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst abzulegen. 2Wird die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, sind wieder Dienstgeschäfte der bisherigen Laufbahn zu übertragen.

(5) 1Ist für eine Laufbahn des mittleren Dienstes keine Laufbahnprüfung vorgesehen, so bedarf die Verleihung eines Amtes dieser Laufbahn an eine Beamtin oder einen Beamten des einfachen Dienstes der Zustimmung des Landespersonalausschusses; dies gilt besonders bei einem Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren nichttechnischen Dienstes für besondere Dienstleistungsbereiche. 2Der Landespersonalausschuss legt die an die Befähigung für die neue Laufbahn zu stellenden Anforderungen fest. 3Er kann auch darauf abstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte über eine längere Zeit auf einem herausgehobenen Dienstposten des einfachen Dienstes bewährt hat.