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§ 40 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 5 – Mittlerer Dienst

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 40 LbV – Probezeit (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) 1Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen die Probezeit bis auf ein Jahr und sechs Monate kürzen. 2Der Zustimmung des Landespersonalausschusses bedarf es nicht, wenn in der Laufbahnprüfung eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer liegt; dabei darf die Gesamtnote "befriedigend" nicht unterschritten werden.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde soll Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die beim Erwerb der Laufbahnbefähigung noch nicht berücksichtigt worden sind und die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, im Umfang von höchstens einem Jahr auf die Probezeit anrechnen. 2§ 12 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In jedem Fall ist mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abzuleisten.