Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Teil 1 – Allgemeines
§ 4 LbV – Erwerb der Laufbahnbefähigung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).
(1) 1Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für eine Laufbahn durch
- 1.
Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung,
- 2.
Einführung und Bestehen der Laufbahnprüfung nach den §§ 41 und 45,
- 3.
Feststellung der erfolgreichen Einführung in die Aufgaben des gehobenen Dienstes nach § 46 oder Feststellung der Befähigung für den höheren Dienst nach § 51,
- 4.
Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Qualifikationsnachweises gemäß §§ 21 bis 30,
- 5.
Erwerb der Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit in einer Laufbahn besonderer Fachrichtungen nach den §§ 52 bis 54,
- 6.
Anerkennung nach § 5 Abs. 2, 3 und 4 oder § 69 Abs. 3 oder
- 7.
Feststellung des Landespersonalausschusses nach § 70.
2In den Laufbahnen des einfachen Dienstes entfällt die Laufbahnprüfung.
(2) 1Andere Bewerberinnen und Bewerber erwerben die Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. 2Die Befähigung ist vor der Einstellung durch den Landespersonalausschuss festzustellen (§ 55).