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§ 28 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 2 – Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LbV – Anpassungslehrgang (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Während des Anpassungslehrgangs werden Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung einer qualifizierten Inhaberin oder eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung ausgeübt. 2Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) 1Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs ist bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die oberste Dienstbehörde zuständig, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird. 2Diese kann eine andere Behörde oder den Landespersonalausschuss mit der Durchführung und Organisation beauftragen. 3Bei nicht geregelten Laufbahnen ist der Landespersonalausschuss in Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs zuständig. 4§ 23 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 5Mit der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung können die in § 27 Abs. 2 genannten Stellen beauftragt werden.

(3) 1Der Anpassungslehrgang dient dazu, die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen zu erwerben. 2Er darf höchstens drei Jahre dauern. 3Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits in Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. 4Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) 1Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und der Antragstellerin oder dem Antragsteller festgelegt. 2Die Antragstellerin oder der Antragsteller befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnis, welches durch das als Anlage 1 beigefügte Vertragsmuster näher geregelt wird. 3Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers der Fortführung entgegenstehen. 4Wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen der Fortführung des Anpassungslehrgangs entgegenstehen, wird der Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung durch die zuständige Behörde nach Abs. 2 gekündigt.

(5) 1Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. 2Zur Bewertung wird die Notenskala des § 28 Abs. 6 APO herangezogen. 3Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden.