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§ 20 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 LbV – Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet

  1. 1.

    durch Entlassung nach § 23 Abs. 4 BeamtStG,

  2. 2.

    mit der Ablegung der Laufbahnprüfung nach Abs. 2,

  3. 3.

    nach näherer Regelung durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes abgelegt worden ist,

  4. 4.

    mit dem endgültigen Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung.

(2) 1Die Laufbahnprüfung oder eine Zwischenprüfung ist, soweit die Prüfungsordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, mit der Aushändigung (Zustellung) des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung abgelegt. 2Beamtinnen und Beamte, die die Laufbahnprüfung erstmals nicht bestanden haben, sollen auf ihren Antrag mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 vorliegen.