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§ 19 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 19 LbV – Laufbahnprüfung, Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Nach erfolgreicher Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes ist die Laufbahnprüfung für die Laufbahn abzulegen. 2Einzelne Prüfungsleistungen dürfen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. 3Beamtinnen und Beamte, die den vorgeschriebenen Vorbereitungsdienst erst zwischen Beginn und Ende der Laufbahnprüfung beenden, können von der für die Zulassung zuständigen Stelle vorzeitig zur Laufbahnprüfung zugelassen werden. 4Laufbahnprüfungen für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind die zweiten oder Großen Staatsprüfungen.

(2) 1Wer die vorgeschriebene Laufbahnprüfung für eine Laufbahn bestanden hat, kann bei Vorliegen der sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG berufen werden. 2Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe. 3Ist der Vorbereitungsdienst keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes, so sollen die Personen, deren Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe beabsichtigt ist, spätestens mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ernannt werden.