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§ 15 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LbV – Einstellungsprüfung, besonderes Auswahlverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Die Einstellung setzt das Bestehen einer Einstellungsprüfung oder die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Auswahlverfahren voraus. 2Für einzelne Laufbahnen kann durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG von einer Einstellungsprüfung und von einem besonderen Auswahlverfahren abgesehen werden. 3Satz 1 gilt nicht für die Laufbahnen des einfachen Dienstes.

(2) 1Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren dienen der Auslese. 2Die Dienstherren haben ihren voraussichtlichen Bedarf an Bewerberinnen und Bewerbern unter Angabe der Einstellungsvoraussetzungen öffentlich bekanntzugeben. 3Die Prüfungen sind rechtzeitig vor dem Beginn der Prüfung öffentlich auszuschreiben. 4Das Nähere regeln die Prüfungsordnungen.

(3) Die Einstellungsprüfungen und die besonderen Auswahlverfahren werden für die einzelnen Laufbahnen oder für Gruppen von Laufbahnen im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von der Stelle durchgeführt, der der Landespersonalausschuss die Durchführung der Prüfung überträgt.

(4) 1Die ersten Staatsprüfungen, die Erste Juristische Prüfung, die Hochschulprüfungen und die ersten Lehramtsprüfungen gelten als Einstellungsprüfungen, soweit durch Verordnung nach Art. 26 Abs. 2 BayBG für einen Vorbereitungsdienst, der keine allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist, nichts anderes bestimmt ist. 2Der Landespersonalausschuss kann auch andere Prüfungen als Einstellungsprüfungen oder als Ersatz für ein Auswahlverfahren anerkennen.