§ 6 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Boden- und Altlasteninformationen
§ 6 LBodSchG – Datenübermittlung an Dritte, Zugang zu Daten
(1) Die im Boden- und Altlastenkataster (§ 5 Abs. 1) oder im Boden- und Altlasteninformationssystem (§ 5 Abs. 2) enthaltenen Daten können an Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen, regelmäßig, auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden.
(2) Die Daten können außerdem auf Ersuchen an andere Behörden und an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.