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§ 4 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: B 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 LBodSchG – Behördliche Anordnungen

Zur Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergeben, können die Bodenschutzbehörden die erforderlichen Anordnungen treffen. Die Kosten der nach Satz 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. § 24 BBodSchG gilt entsprechend.