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§ 2 LBodSchG
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: B 2129-3
Normtyp: Gesetz

§ 2 LBodSchG – Mitteilungs- und Auskunftspflichten, Betretungs- und Untersuchungsrechte

(1) Die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) Genannten und die Behörden sind verpflichtet, konkrete Anhaltspunkte nach § 3 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554) für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auf einem Grundstück unverzüglich der zuständigen Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Sie haben der zuständigen Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz benötigen. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und 2 bestehen nicht, soweit die Verpflichteten durch die Mitteilung oder die Auskunft sich selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würden.

(2) Die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer und die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind verpflichtet, der Bodenschutzbehörde und deren Beauftragten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Ermittlungen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben, zu gestatten und die Einrichtung von Messstellen zu dulden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen den Duldungspflichtigen vorher bekannt gegeben werden; ihnen ist die Anwesenheit bei der Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 zu gestatten. Hinsichtlich der Unterrichtung der nach Satz 1 Verpflichteten über Maßnahmen für Zwecke des Bodeninformationssystems nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 BBodSchG entsprechend. Zur Abwehr von gegenwärtigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ist den zuständigen Bodenschutzbehörden auch der Zutritt zu Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräumen und die Vornahme von Ermittlungen in diesen Räumen zu gewähren. Die §§ 208 und 209 Landesverwaltungsgesetz gelten entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Soweit Ermittlungen nach Absatz 2 dem Bodeninformationssystem nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dienen, sind den nach Absatz 2 Verpflichteten die durch die Ermittlungen entstandenen Schäden zu ersetzen. Im Übrigen finden die Regelungen der §§ 221 bis 226 des Landesverwaltungsgesetzes entsprechende Anwendung.