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§ 14 LBodSchG
Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Vollzug des Bodenschutzes

Titel: Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbodenschutzgesetz - LBodSchG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 14 LBodSchG – Sonstige Behörden des Bodenschutzes

(1) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat im Zusammenwirken mit dem Geologischen Dienst - Landesbetrieb - und anderen für die Ermittlung von Grundlagen des Bodenschutzes zuständigen Stellen des Landes

  1. 1.
    die wissenschaftlichen Grundlagen für den Bodenschutz zu erarbeiten,
  2. 2.
    sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
  3. 3.
    die fachlichen Grundlagen für die Erforschung und Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten ausgehen können, zu ermitteln,
  4. 4.
    den Stand der für die Gefahrenabwehr gegenüber schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten bedeutsamen Technik zu ermitteln und sich an dessen Entwicklung zu beteiligen,
  5. 5.
    Grundlagen für gebietsbezogene Maßnahmen nach Maßgabe der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu erarbeiten.

(2) Die oberste und die oberen Bodenschutzbehörden werden auf deren Ersuchen beim Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf diese Gesetze gestützten Rechtsverordnungen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz und vom Geologischen Dienst - Landesbetrieb - unterstützt, soweit es sich um Maßnahmen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung handelt.