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§ 8 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER ABSCHNITT – Bodenschutzflächen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBodSchAG
Gliederungs-Nr.: 2129-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 LBodSchAG – Verfahren

(1) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 hat die Bodenschutz- und Altlastenbehörde den berührten Gemeinden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange den Entwurf zur Stellungnahme zuzuleiten.

(2) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde hat den Entwurf der Rechtsverordnung, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, für die Dauer eines Monats zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für Verordnungen der Bodenschutz- und Altlastenbehörde bestimmten Form der Verkündung bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Bedenken und Anregungen bei der zuständigen Bodenschutz- und Altlastenbehörde während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. § 73 Abs. 3 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Bodenschutz- und Altlastenbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt den Betroffenen das Ergebnis mit.

(4) Soll das Gebiet über den im Entwurf der Rechtsverordnung vorgesehenen Umfang räumlich erweitert oder sollen die Schutzbestimmungen nicht unerheblich geändert werden, so ist das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 zu wiederholen.