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§ 6 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBodSchAG
Gliederungs-Nr.: 2129-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBodSchAG – Sachverständige und Untersuchungsstellen

(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 BBodSchG zu stellenden Anforderungen,

  2. 2.

    Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,

  3. 3.

    das Verfahren der Anerkennung einschließlich der Befristung, des Widerrufs und des Erlöschens der Anerkennung sowie zum Nachweis der Qualifikation,

  4. 4.

    Ort und Verfahren der Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, und

  5. 5.

    die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit

festzulegen.

(2) Anerkennungen oder Zulassungen anderer Länder stehen solchen in Baden-Württemberg gleich. Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die zuständige Behörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.