§ 5 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Bestimmungen
§ 5 LBodSchAG – Bewertungskommission
Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. Ihr gehören Vertreter der fachlich berührten Behörden an. Die Bewertungskommission hat die Ergebnisse der Untersuchung zu bewerten, Empfehlungen für die Sanierung zu erteilen und die Bodenschutz- und Altlastenbehörde bei Sanierungsentscheidungen zu beraten. Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über Zusammensetzung, Berufung der Mitglieder, Aufgaben und Geschäftsführung der Bewertungskommission zu regeln.