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§ 16 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBodSchAG
Gliederungs-Nr.: 2129-6
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBodSchAG – Zuständigkeiten

(1) Der Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dieses Gesetzes obliegt den Bodenschutz- und Altlastenbehörden. Bei natürlich bedingten Massenbewegungen von Böden, wie Hangrutschungen (Naturereignisse), sind abweichend von Satz 1 für Anordnungen nach dem Bodenschutz- und Altlastenrecht die Ortspolizeibehörden zuständig.

(2) Zuständige Behörden, auch für Altlasten bei endgültig stillgelegten Deponien (§ 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes), sind

  1. 1.
    als oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde das Umweltministerium,
  2. 2.
    als höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die Regierungspräsidien,
  3. 3.
    als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörden die unteren Verwaltungsbehörden.

(3) Die unteren Bodenschutz- und Altlastenbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon ist die höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig, wenn die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde zuständig ist, oder eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, an der die Gebietskörperschaft mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, Antragsteller oder Adressat einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach Bodenschutz- oder Altlastenrecht ist.

(4) Erstreckt sich eine Bodenschutzfläche über den Bezirk einer Bodenschutz- und Altlastenbehörde hinaus, so kann die gemeinsame übergeordnete Behörde die zuständige Behörde bestimmen oder, soweit sie höhere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist, die Rechtsverordnung selbst erlassen.