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§ 13 LBodSchAG
Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

VIERTER ABSCHNITT – Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

Titel: Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBodSchAG
Gliederungs-Nr.: 2129-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 LBodSchAG – Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG

(1) Ein Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG ist bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beantragen. Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Nachteile und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs sind die zumutbaren innerbetrieblichen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung hinausgehenden besonderen Härte führen würde. Hierzu können auch Gutachten Dritter in Auftrag gegeben werden.

(2) Der Ausgleich wird jährlich als Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt.

(3) Der Anspruch verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.