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§ 92 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen, Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 92 LBO – Örtliche Bauvorschriften (1)

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen über

  1. 1.
    die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;
  2. 2.
    besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden; ferner kann die Begrünung baulicher Anlagen durch Anpflanzen von Gewächsen gefordert werden;
  3. 3.
    die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lager-, Zelt- und Campingplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter und der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; insbesondere können Regelungen über die Begrünung, wie das Anpflanzen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, getroffen werden; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, dass bestimmte Flächen, insbesondere Vorgärten, nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden dürfen und für diese Flächen bestimmte Regelungen über die Begrünung beachtet werden;
  4. 4.
    geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen.

(2) Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass in besonderen schutzwürdigen Gebieten auch genehmigungsfreie Werbeanlagen einer Genehmigung bedürfen oder in anderen Gebieten über § 69 Abs. 1 Nr. 43 hinaus auch Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedürfen.

(3) Die Satzung kann auch nach § 10 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht werden.

(4) Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in zeichnerischer Form dargestellt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).