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§ 9 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBO – Herrichtung und Begrünung unbebauter Flächen (1)

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung, Mietergärten oder Spielflächen benötigt werden. Unbebaute Flächen von Grundstücken, auf denen Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet werden, sind im Übrigen so zu gestalten, dass sie als Aufenthaltsort und Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet sind.

(2) Auf den Flächen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder der tatsächlichen Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes (Vorgärten) können Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung oder die Vegetationsentwicklung nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Gartengestaltung und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden, können eingeschossige Garagen und Abstellräume zugelassen werden.

(3) Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits- und Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, dürfen nur dann und soweit versiegelt werden, wie es ihre Zweckbestimmung erfordert.

(4) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes, Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).