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§ 83 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 83 LBO – Bauaufsichtliche Zustimmung (1)

(1) Nach § 68 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

  1. 1.
    die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Bundeslandes übertragen ist und
  2. 2.
    die Baudienststelle mit mindestens einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Im Zustimmungsverfahren gilt für den Umfang der Prüfung § 75 Abs. 2 entsprechend; der Brandschutz (§ 19) und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall einer Prüfung.

(3) Keiner Zustimmung bedürfen

  1. 1.
    Umbaumaßnahmen, Nutzungsänderungen und der Abbruch innerhalb von Gebäuden einschließlich der Errichtung, Änderung und des Abbruchs von Feuerstätten,
  2. 2.
    eingeschossige Neu- und Erweiterungsbauten bis zu einer Grundfläche von 200 m2 und bis zu einer Wandhöhe von 4 m,
  3. 3.
    die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Stellplätzen, die nicht in Verbindung mit Neu- oder Erweiterungsbauten stehen.

(4) Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

(5) Der Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 70 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 72 und 73 sowie 76 bis 80 sinngemäß; § 70 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(7) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 6 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 82 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

(8) Die öffentliche Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).