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§ 75 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 75 LBO – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1)

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten wird nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüft; § 71 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 bleiben unberührt. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch, wenn durch Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein Sonderbau (§ 58 Abs. 2) ist.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nicht geprüft

  1. 1.
    die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich mit § 19,
  2. 2.
    die bautechnischen Nachweise und
  3. 3.
    die Einhaltung der zulässigen Grund- und Geschossfläche und der zulässigen Baumasse, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der hierüber Festsetzungen enthält.

Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei Gebäuden mittlerer Höhe, bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, bei Gebäuden mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und, mit Ausnahme von Wohngebäuden, bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z.B. bei Hallen.

(3) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen.

(5) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, einzureichen. Die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise müssen bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die geprüften bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(6) Die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind. Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7) Beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde soll sie innerhalb von drei Wochen schriftlich der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden.

(9) Sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich oder liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet, verlängert sich die Frist nach Absatz 8 um einen Monat.

(10) Ergibt sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, oder macht es die Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen oder Nachbarn erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die sich aus den Absätzen 8 und 9 ergebende Frist angemessen, längstens um drei weitere Monate, verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn nachfordern.

(11) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen.

(12) Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(13) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).