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§ 66 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 66 LBO – Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1)

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhörung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Eine Anhörung entfällt, wenn es sich um die Heranziehung eines Prüfamtes oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik handelt. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei bestimmten Prüfaufgaben, wie z.B. bei Teilen der bautechnischen Prüfung von Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2, Sachverständiger zu bedienen. Als Sachverständige gelten auch die Prüfämter für Baustatik.

(3) Auf die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger besteht kein Anspruch. Dies gilt nicht für die Einrichtung von Prüfämtern für Baustatik.

(4) Die Anerkennung kann auf jeweils höchstens fünf Jahre begrenzt und auf bestimmte Fachrichtungen und Niederlassungen beschränkt werden. Eine Anerkennung verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen. Die oder der Sachverständige hat bei Widerruf ihrer oder seiner Anerkennung keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber

  1. 1.
    als Bauingenieurin oder Bauingenieur selbstständig tätig ist,
  2. 2.
    das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
  3. 3.
    das Studium des Bauingenieurwesens an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg abgeschlossen hat,
  4. 4.
    über besondere Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrungen verfügt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird und
  5. 5.
    einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist.

(6) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

  1. 1.
    auf die Anerkennung verzichtet,
  2. 2.
    als Beamtin oder Beamter oder als Angestellte oder Angestellter in den öffentlichen Dienst eintritt; dies gilt nicht für Professorinnen und Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter an wissenschaftlichen Hochschulen,
  3. 3.
    infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert,
  4. 4.
    wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,
  5. 5.
    durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,
  6. 6.
    das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung ist insbesondere zulässig, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

  1. 1.
    infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
  2. 2.
    an verschiedenen Stellen ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder den Ort der Niederlassung ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde wechselt,
  3. 3.
    gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten gröblich verstößt,
  4. 4.
    ihre oder seine Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfange ausgeübt hat oder
  5. 5.
    nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(8) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).