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§ 59 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VIII – Besondere Anlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 59 LBO – Barrierefreies Bauen (1)

(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so herzustellen und in Stand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können. § 58 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

  1. 1.
    Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung,
  2. 2.
    Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,
  3. 3.
    Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,
  4. 4.
    Büro-, Verwaltungsgebäuden und Gerichten,
  5. 5.
    Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,
  6. 6.
    Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,
  7. 7.
    Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,
  8. 8.
    Krankenhäusern,
  9. 9.
    Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,
  10. 10.
    Apotheken, Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste,
  11. 11.
    Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 10 gehören,
  12. 12.
    öffentlichen Bedürfnisanstalten,
  13. 13.
    öffentlich zugänglichen Parkhäusern und
  14. 14.
    den mit den Nummern 1 bis 13 genannten vergleichbaren Gebäuden und baulichen Anlagen.

(3) Für

  1. 1.
    Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,
  2. 2.
    Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,
  3. 3.
    Kindertagesstätten und Kinderheime

gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4) § 41 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).