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§ 58 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VIII – Besondere Anlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 58 LBO – Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) (1)

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzerinnen oder Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.
    die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,
  2. 2.
    die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
  3. 3.
    die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
  4. 4.
    die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,
  5. 5.
    Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen sowie Auffangvorrichtungen für Löschwasser, damit durch Brand oder Löschwasser nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere bei gewerblichen Bauten, vermieden werden,
  6. 6.
    die Feuerungsanlagen und Heizräume,
  7. 7.
    die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege,
  8. 8.
    die zulässige Anzahl der Benutzerinnen oder Benutzer, Anordnung und Anzahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten (§ 82),
  9. 9.
    die Lüftung,
  10. 10.
    die Beleuchtung und Energieversorgung,
  11. 11.
    die Wasserversorgung,
  12. 12.
    die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfall- und Wertstoffen,
  13. 13.
    die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder,
  14. 14.
    die Anlagen der Zu- und Abfahrten,
  15. 15.
    die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
  16. 16.
    den Betrieb und die Benutzung.

Als Nachweis dafür, dass diese Anforderungen erfüllt sind, können bestimmte Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Bauzustandsbesichtigungen und Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in festzulegenden Zeitabständen verlangt werden.

(2) Sonderbauten sind

  1. 1.
    Hochhäuser,
  2. 2.
    bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,
  3. 3.
    bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,
  4. 4.
    Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2.000 m2 Geschossfläche,
  5. 5.
    Versammlungsstätten und religiöse Zusammenkunftstätten für mehr als 100 Personen,
  6. 6.
    Sportstätten mit mehr als 400 m2 Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,
  7. 7.
    Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,
  8. 8.
    Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen,
  9. 9.
    Gaststätten, Beherbergungsstätten und Vergnügungsstätten,
  10. 10.
    Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,
  11. 11.
    Abfertigungsgebäude von Flughäfen, Bahnhöfen und Fähranlegern,
  12. 12.
    Justizvollzugsanstalten,
  13. 13.
    bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten sind,
  14. 14.
    Garagen mit mehr als 1.000 m2 Nutzfläche,
  15. 15.
    Fliegende Bauten, ausgenommen solche nach § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54,
  16. 16.
    Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Maschinen und anderen beweglichen Teilen, die in Verbindung mit baulichen Anlagen aufgestellt werden, stellen. Dies gilt auch für die Nachweise, dass die Anforderungen erfüllt sind, und für die heranzuziehenden sachverständigen Personen sowie sachverständigen Stellen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).