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§ 56 LBO
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Bauliche Anlagen → Abschnitt VIII – Besondere Anlagen

Titel: Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-9
Normtyp: Gesetz

§ 56 LBO – Ställe (1)

(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und in Stand zu halten, dass eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften.

(2) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Jedoch sind Schiebetore, Schwing- und Falttore zulässig, wenn sie von innen und außen geöffnet werden können. Ihre Anzahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(3) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmists zu schützen.

(4) Der Fußboden des Stalles oder darunter liegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserundurchlässig sein.

(5) Für Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe sowie für Offen- und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Mai 2009 durch § 86 Absatz 2 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6). Zur weiteren Anwendung s. § 85 der Verordnung vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H S. 6).