§ 41 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
Landesrecht Baden-Württemberg
SIEBENTER TEIL – Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
§ 41 LBO – Grundsatz
Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen nach den §§ 43 bis 45 am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden.