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§ 33 LBO
Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Landesrecht Baden-Württemberg

FÜNFTER TEIL – Der Bau und seine Teile

Titel: Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) 
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2133-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LBO – Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers dauernd gesichert ist. Das Abwasser ist entsprechend den §§ 55 und 56 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 46 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg zu entsorgen.

(2) Wasserversorgungsanlagen, Anlagen zur Beseitigung des Abwassers und des Niederschlagswassers sowie Anlagen zur vorübergehenden Aufbewahrung von Abfällen und Reststoffen müssen betriebssicher sein. Sie sind so herzustellen und anzuordnen, dass Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Geruch oder Geräusch, nicht entstehen.