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§ 73 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 5 – Bauaufsichtsbehörden, Verfahren → Abschnitt 3 – Genehmigungsverfahren

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 73 LBO – Baugenehmigung, Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein). Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als nach § 71 Abs. 1 oder 5 fristgerecht erhobenen Einwendungen nicht entsprochen wird; § 71 Abs. 6 dieses Gesetzes und § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Der Baugenehmigung sind die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen.

(3) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 zu unterrichten. Wird die Baugenehmigung erteilt, so ist der Gemeinde die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde durch eine Übermittlung des Bescheids, einschließlich der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, zur Kenntnis zu geben; im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 sind nur die Bauvorlagen zu übersenden.

(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

  1. 1.

    die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs. 3 Satz 5 als erteilt gilt,

  2. 2.

    die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs. 4 bescheinigt sind und

  3. 3.

    der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.

(7) Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.

(8) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.