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§ 43 LBO
Landesbauordnung (LBO)  
Landesrecht Saarland

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 5 – Technische Gebäudeausrüstung

Titel: Landesbauordnung (LBO)  
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LBO
Gliederungs-Nr.: 2130-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBO – Aufbewahrung fester Abfallstoffe

(1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

  1. 1.
    Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und
  2. 2.
    Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,
  3. 3.
    unmittelbar vom Freien entleert werden können und
  4. 4.
    eine ständig wirksame Lüftung haben.

(2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.