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§ 34 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Neunter Abschnitt – Kosten

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 34 LBKG – Kostentragung, Zuwendungen des Landes

(1) Jede Körperschaft und sonstige Einrichtung trägt die Personal- und Sachkosten der von ihr nach diesem Gesetz zu erfüllenden Aufgaben.

(2) Die Kosten für Einsätze und Übungen trägt - unbeschadet des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3 und des § 5 Abs. 2 sowie unabhängig davon, wer die Einsatzleitung wahrnimmt oder die Maßnahme angeordnet hat -

  1. 1.

    die Gemeinde, in deren Gebiet die Maßnahme durchgeführt wird,

  2. 2.

    der Landkreis im Rahmen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, mit Ausnahme der Kosten für Feuerwehren mit gemeindeeigener Ausrüstung und sonstige Einrichtungen der Gemeinde,

  3. 3.

    das Land bei Anlagen und Gefahr bringenden Ereignissen im Sinne von § 6 Nr. 1, mit Ausnahme der Kosten für Einrichtungen der Landkreise und der Gemeinden.

(3) Das Land gewährt Zuweisungen

  1. 1.

    den kommunalen Aufgabenträgern aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer sowie nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus sonstigen Landesmitteln und

  2. 2.

    sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen haben, nach Maßgabe des Haushaltsplanes aus Landesmitteln.

Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer darf nur zur Förderung des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes verwendet werden.

(4) Das Land trägt nach Maßgabe des Haushaltsplanes die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für die Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.