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§ 25 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Einsatzleitung

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBKG – Befugnisse der Einsatzleitung

(1) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter eine Leitende Notärztin oder einen Leitenden Notarzt und eine Organisatorische Leiterin oder einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden, und kann insbesondere das Betreten des Einsatzgebiets oder einzelner Einsatzbereiche verbieten, Personen von dort verweisen und das Einsatzgebiet oder einzelne Einsatzbereiche sperren und räumen lassen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist. Bei Gefahren, bei denen eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden können, kann die Einsatzleitung auch das Verlassen eines größeren Gebiets empfehlen (Evakuierungsempfehlung) oder für Bereiche, in denen akute Lebensgefahr oder schwere Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung unmittelbar drohen, anordnen (Evakuierungsanordnung). Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter hat die Befugnisse einer Vollstreckungsbeamtin oder eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des Ersten Teils des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.

(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit der Einsatzleiterin oder dem Einsatzleiter angeordnet werden.

(3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärztinnen und Leitende Notärzte, Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter, Helferinnen und Helfer der Hilfsorganisationen, im Rettungsdienst eingesetzte Rettungshelferinnen und Rettungshelfer, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, Notärztinnen und Notärzte haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann. Dies gilt nicht für Evakuierungsempfehlungen und Evakuierungsanordnungen.

(4) Bei Gefahr im Verzug darf eine Allgemeinverfügung

  1. 1.

    mit dem Hinweis ortsüblich öffentlich bekannt gegeben werden, dass der Verwaltungsakt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt; Allgemeinverfügungen der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion können auch in den Verkündungsblättern der kommunalen Aufgabenträger bekannt gemacht werden; in der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können,

  2. 2.

    durch Rundfunk, Fernsehen, Warn-Apps und ähnliche Anwendungen für mobile Endgeräte, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist oder nicht ausreicht.

(5) Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters und der in Absatz 3 genannten Personen bei Einsätzen zur Abwehr von Gefahren nach § 1 Abs. 1; dies gilt auch in den Fällen des § 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29, soweit es sich um Einsätze handelt.