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§ 17 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Hilfsorganisationen in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 17 LBKG – Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen

(1) Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Hilfsorganisationen, insbesondere den Arbeiter-Samariter-Bund e. V., die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V., das Deutsche Rote Kreuz e. V., die Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., den Malteser-Hilfsdienst e. V. und das Technische Hilfswerk, ein, wenn sich diese Organisationen allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben.

(2) Die Aufgaben der Hilfsorganisationen bei der Mitwirkung in der allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.