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§ 16 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBKG – Feuerwehr-Ehrenzeichen

Zur Würdigung von Verdiensten auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens wird ein Feuerwehr-Ehrenzeichen gestiftet, das von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen wird. Sie oder er kann diese Befugnis auf die Ministerin oder den Minister übertragen, die oder der für den Brand- und Katastrophenschutz zuständig ist.