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§ 86 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

2. – Rechte → a) – Fürsorge und Schutz

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 86 LBG NRW – Mutterschutz, Elternzeit (1)

(1) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    Beschäftigungsverbote und Stillzeiten,
  2. 2.
    die Zahlung von Besoldung,
  3. 3.
    Arbeitserleichterungen,
  4. 4.
    Entlassungsverbote,
  5. 5.
    die Unterrichtungspflicht der Beamtin gegenüber dem Dienstherrn,
  6. 6.
    die Kostenübernahme für ärztliche Zeugnisse durch den Dienstherrn.

(2) Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit auf Beamte. Sie trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.
    die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,
  2. 2.
    die Dauer,
  3. 3.
    den Entlassungsschutz.

Für die Dauer der Elternzeit gilt § 85a Abs. 4 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).