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§ 78c LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

1. – Pflichten → g) – Arbeitszeit

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 78c LBG NRW – Einstellungsteilzeit (1)

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber für Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes, soweit für sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder höher Eingangsamt der Laufbahn ist, auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit eingestellt werden.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist spätestens nach fünf Jahren auf Antrag des Beamten in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln.

(3) Bei der Genehmigung von Nebentätigkeiten gilt § 68 Abs. 2 Satz 3 mit der Maßgabe, dass der hiernach für einen vollzeitbeschäftigten Beamten zulässige Umfang der Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).