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§ 38 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

5. – Beendigung des Beamtenverhältnisses → c) – Eintritt in den Ruhestand

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 38 LBG NRW – Einstweiliger Ruhestand (1)

(1) Die Landesregierung kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen

  1. 1.
    den Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
  2. 2.
    Regierungspräsidenten,
  3. 3.
    den Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
  4. 4.
    den Regierungssprecher,
  5. 5.
    Polizeipräsidenten,

soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Beamten entscheidet in den Fällen des § 22 Abs. 3, des § 23 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 7, des § 24 Satz 3 und des § 25 Abs. 5 an Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).