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§ 201 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt XIII – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal an den Hochschulen des Landes → 2. – Professoren

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 201 LBG NRW – Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses (1)

(1) Die Professoren werden in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen.

(2) Professoren können zur Deckung eines vorübergehenden Lehrbedarfs, zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion oder aus sonstigen Gründen, die eine Befristung nahe legen, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Die Dauer des Beamtenverhältnisses darf zur Wahrnehmung der Oberarztfunktion sechs Jahre, in den übrigen Fällen nach Satz 1 fünf Jahre nicht übersteigen. Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist das Beamtenverhältnis auf Antrag aus den in Satz 4 genannten Gründen zu verlängern. Gründe für eine Verlängerung sind:

  1. 1.
    Urlaub nach § 78e oder § 85a,
  2. 2.
    Urlaub zur Ausübung eines Mandats,
  3. 3.
    Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
  4. 4.
    Grundwehr- und Zivildienst oder
  5. 5.
    Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist.

Dies gilt entsprechend im Fall einer

  1. 1.
    Teilzeitbeschäftigung,
  2. 2.
    Ermäßigung der Arbeitszeit zur Ausübung eines Mandats oder
  3. 3.
    Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 des Hochschulrahmengesetzes,

wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Eine erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist nicht zulässig. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen.

(3) Zur Feststellung der pädagogischen Eignung können Professoren auch in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).