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§ 197 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt XI – Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 197 LBG NRW

(1) Auf die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes und in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände finden die für die Beamten allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es gelten § 189 Abs. 1 Satz 1, § 190, außerdem für die Beamten in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände und die Beamten in den Feuerwehren des Landes § 187 Abs. 3 sowie für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes § 189 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Beamten in den Feuerwehren treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(4) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung spezielle Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes; in der Verordnung sind insbesondere zu regeln

  1. 1.
    die Voraussetzungen für die Einstellung in den feuerwehrtechnischen Dienst,
  2. 2.
    der Erwerb der Befähigung für den mittleren, den gehobenen und den höheren feuerwehr-technischen Dienst,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für den Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,
  4. 4.
    in welchem Umfang eine Tätigkeit in einer Feuerwehr außerhalb eines Beamtenverhältnisses auf die Probezeit angerechnet werden darf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).