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§ 192 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt X – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 192 LBG NRW – Eintritt in den Ruhestand (1)

(1) Die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie das zweiundsechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.

(2) Auf Antrag des Polizeivollzugsbeamten kann die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Stelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde den Eintritt in den Ruhestand bis zur in § 44 Abs. 1 Satz 1 genannten Altersgrenze hinausschieben.

(3) Die Altersgrenze nach Absatz 1 verringert sich um ein Jahr für fünfundzwanzig Dienstjahre, die im Wechselschichtdienst abgeleistet wurden. Wechselschichtdienst sind Zeiten, in denen der Beamte ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht. Der Beamte hat die Zeiten nachzuweisen.

(4) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

(5) Die Vorschrift ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).