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§ 182 LBG NRW
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt VII – Beamte des Landtags

Titel: Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 182 LBG NRW

(1) Die Beamten des Landtags sind Beamte des Landes. Die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten des Landtags werden durch den Präsidenten des Landtags im Benehmen mit dem Landtagspräsidium vorgenommen. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten des Landtags ist der Präsident des Landtags.

(2) Der Direktor beim Landtag kann jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, soweit er Beamter auf Lebenszeit ist.

(3) § 38 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Präsident des Landtags tritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 138 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 8 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) und § 134 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).