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§ 7 LBG NRW
Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis

Titel: Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBG NRW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Gesetz

§ 7 LBG NRW – Anforderungen an den Vorbereitungsdienst

(1) Soweit ein Vorbereitungsdienst vorgesehen ist, sollen die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber diesen im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableisten; die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann für Gruppen von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern in den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder den Laufbahnverordnungen Ausnahmen zulassen. In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder durch Gesetz kann bestimmt werden, dass der Vorbereitungsdienst abweichend von Satz 1 in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb eines Beamtenverhältnisses abgeleistet wird, wenn ein öffentliches Interesse dies rechtfertigt. Auf Laufbahnbewerberinnen und -bewerber, die ihren Vorbereitungsdienst in einem solchen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Absatz 1 und des § 38 des Beamtenstatusgesetzes und der §§ 44, 63 bis 65, 75 und 79 entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Sie sind zu Beginn der Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) in der jeweils geltenden Fassung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(2) Die für die Ordnung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde erlässt für die jeweilige Laufbahn im Bereich der Landesverwaltung und für die der Aufsicht unterstehenden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium zur Ausführung der Bestimmungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 7 und nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung. Dabei sollen insbesondere geregelt werden

  1. 1.

    die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

  2. 2.

    der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,

  3. 3.

    die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes und Abweichungen von seiner regelmäßigen Dauer auch hinsichtlich Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen,

  4. 4.

    die Art und der Umfang der theoretischen und der praktischen Ausbildung,

  5. 5.

    die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

  6. 6.

    die Beurteilung der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

  7. 7.

    die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen,

  8. 8.

    das Verfahren der Prüfung,

  9. 9.

    die Berücksichtigung von Leistungen nach Nummer 6 bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse,

  10. 10.

    die Prüfungsnoten, die eine nach der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten abgestufte Beurteilung ermöglichen,

  11. 11.

    die Ermittlung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses,

  12. 12.

    die Bildung der Prüfungsausschüsse,

  13. 13.

    die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung.

Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 14 Absatz 3 und 6 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 14 Absatz 5, 7, 10 und 11 findet entsprechende Anwendung. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden vorhanden, bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben unberührt.

(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann nach Maßgabe der Verordnung nach § 9 Absatz 1 Regelungen zur beruflichen Entwicklung über eine modulare Qualifizierung und zu den Anforderungen an eine berufliche Entwicklung durch ein Studium sowie Anforderungen an einen Laufbahnwechsel nach § 22 Absatz 2 vorsehen.